Die kostenlose Nachhilfe aus dem Bildungspaket gab es in Schleswig-Holstein und damit auch im Kreis Pinneberg nicht für jedes bedürftige Kind und schon gar nicht längerfristig. Kostenlose Nachhilfe für bedürftige Familien nach dem Bildungs- und Teilhabepaket der Bundesregierung wurden im Land Schleswig-Holstein nicht in allen Fällen genehmigt, obwohl die Voraussetzungen (Anspruch auf staatliche Leistungen nach dem SGB) vorlagen, da die Finanzmittel aus dem Bildungspaket „…nur für kurzzeitigen Förderbedarf gewährt werden, der vorübergehende Lernschwächen beheben und unmittelbare schulische Angebote ergänzen soll…“.
Das ist natürlich bei einer professionellen Nachhilfe bei einem gesunden Schüler auch ein nachzuvollziehender Ansatz, lässt sich aber bei Schülern mit Teilleistungsstörung oder Behinderungen nicht immer aufrecht erhalten: Diese benötigen häufig längerfristige professionelle außerschulische Begleitung in Form einer Lerntherapie und einer professionelle Einzelnachhilfe, wenn die Lücken in der Schule zu groß werden und die Nachhaltigkeit der Nachhilfe erreicht werden soll.
Dieser Ansicht ist jetzt auch das Landessozialgericht des Landes Schleswig-Holstein in einem Urteil v. 21.12.11 (LSG S-H L 6 AS 190/11) gefolgt und hat die genehmigende Stelle (im Kreis Pinneberg wäre das die Kreisverwaltung des Kreises Pinneberg in Elmshorn) zur Zahlung von zwei Stunden in der Woche Mathe Nachhilfe und Deutsch Nachhilfefür ein knappes halbes Jahr verpflichtet.
Der konkrete Fall:
Bereits in der 1. Klasse wurden bei J.T.W. (Einen kompletten Klarnamen eines minderjährigen Schülers würden wir vom Nachhilfe News Blog übrigens nie veröffentlichen, da schreiben wir das Thema Datenschutz GROß ;-)) Lern-, Leistungs- und Verhaltensprobleme und ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Festgestellt wurden zudem beim Schüler einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen und ein IQ von 78. Der Schüler wird mittlerweile in einer Integrationsklasse einer Grundschule (4. Klasse) beschult. Kurze Texte könne er im Fach Deutsch erlesen. Das selbstständige Erlesen und Umsetzen von Arbeitsanweisungen falle ihm jedoch noch sehr schwer. Beim Schreiben von Textproduktionen benötige er noch Gliederungshilfen. Das Kopfrechnen bereite ihm noch große Schwierigkeiten. Ebenso zeige er große Unsicherheiten bei der Mathematisierung von Textaufgaben. Die Mutter ist alleinerziehend und bezieht Leistungen nach SGB II. Der betroffene Schüler erhielt schon vor dem jetzigen Antrag Nachhilfe.
Gepunktet werden konnte vom Anwalt der Mutter mit offensichtlich folgendem Sachvortrag:
„Auch bei Vorliegen einer Lernbeeinträchtigung sei Nachhilfe sinnvoll und geeignet, um Lernziele erreichen zu können. Die Nachhilfe sei nicht dafür gedacht, um die Lernbeeinträchtigung aufzuheben, sondern um im Bereich der Fächer Mathematik und Deutsch durch eine gezielte Förderung zu ermöglichen, dass er die wesentlichen Lernziele erreichen könne. Es stelle eine Rechtsverletzung dar, wenn der Antragsgegner lernbehinderte Kinder von vornherein von der Nachhilfe ausschließen wolle.“
Dieser Ansicht folgte dann auch das LSG in der Urteilsbegründung: „Die bisherige Kombination von schulischer Förderung und zusätzlichem außerschulischem Förderunterricht war offenbar konstruktiv.“
Fakt ist ergo, dass eine professionelle Nachhilfe Noten verbessern kann, das Urteil des LSG mit Begründung findet sich für den interessierten Leser hinter dem obigen Aktenzeichen-Link.
In Hamburg läuft die kostenlose Nachhilfe nach dem Bildungspaket etwas anders und Einzelfördermaßnahmen müssen über die eigene Schule oder über die BSB Hamburg beantragt werden.
2 Gedanken zu „LSG Urteil: Bildungspaket-Nachhilfe auch dauerhaft“