Das Bildungspaket unterstützt und finanziert hilfebedürftige Kinder von Hartz-IV-Empfängern nur abhängig vom Maßnahmenerfolg. So entschied das Sozialgericht Frankfurt mit dem am 08.06.2011 veröffentlichten Urteil zum Aktenzeichen: S 26 AS 463/11 ER. Ausgesprochen wurde das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt in einem Rechtsfall, in dem ein 16-jähriger Gymnasiast Nachhilfeunterricht nahm, da die Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet war. Trotz des Mathe-Nachhilfeunterrichts verschlechterte sich seine Note jedoch auf ein „mangelhaft“. Aufgrund der Tatsache, dass der Schüler zuvor ein „ausreichend“ vorwies, wurde die Kostenübernahme für den Nachhilfeunterricht vom Leistungsträger verweigert. Es ging um einen monatlichen Nachhilfekostenbeitrag in Höhe von 78,00 €.
Auch die dann eingereichte Klage führte nicht zum Erfolg, denn das Sozialgericht Frankfurt bestätigte das Recht der Kostenübernahmeverweigerung. Da der Sinn und Zweck des Nachhilfeunterrichts nicht erfüllt wurde und die Zielsetzung eben nicht erreicht werden konnte, sei der Leistungsträger dazu berechtigt, die Kostenübernahme zu verweigern.
Auseinandergehende Meinungen in der Bevölkerung
Dieses Urteil hat bereits viele Menschen zu Kommentierungen angeregt. Wo die einen das Urteil bejahen und die Meinung unterstützen, dass das Bildungspaket nur im Erfolgsfalle greifen solle, verneinen andere wiederum diesen Standpunkt und warnen vor einer eventuell in Folge dieses Urteils auftretenden Schichtenbildung und weisen darauf hin, dass Nachhilfeerfolg ja nicht nur von der Art und Weise der Vermittlung abhängig ist. Sie fürchten auch, dass das Bildungspaket so nicht funktioniert und wieder „nur die Reichen“ sich einen Anspruch auf gute und professionelle Nachhilfe sichern können.
Im Grunde bestätigt dieses Urteil jedoch „nur“ die Einzelfallbestimmung. Denn wenn sich die Zensuren in der Schule verbessert statt verschlechtert hätten, wären die Kosten in Höhe von 78,00 € im Monat vom Bildungspaket übernommen worden.
Außerdem sieht das Bildungspaket eine „geeignete Nachhilfemaßnahme“ vor, der tatsächlich aber durchgeführte Nachhilfeunterricht in Mathe und Physik des 16-jährigen Schülers war vom Sozialgericht Frankfurt schlicht nicht als „geeignet“ angesehen worden.
Fakt: Professionelle Nachhilfe kann Noten verbessern
Voraussetzung für eine erfolgreiche und professionelle Nachhilfemaßnahme ist selbstverständlich die Individualisierung des Unterrichts für jeden Nachhilfeschüler und die optimale Anpassung der Charaktere Nachhilfelehrer / Nachhilfeschüler. Dieses gelingt natürlich im ABACUS Einzelunterricht besonders gut :-). Dazu kommen die schulbegleitenden Unterrichtsinhalte, so dass der Nachhilfeschüler parallel zum Nachhilfeunterricht das Erlernte in der Schule umsetzen, für „gute Noten“ einsetzen und dann dem Unterrichtsgeschehen wieder aktiv folgen kann.
Eltern, mit oder ohne Bildungspaket, sollten sich daher auf ein persönliches und individuelles Beratungsgespräch mit dem Nachhilfeanbieter einstellen, welches vor Beginn einer Nachhilfemaßnahme zu führen ist, um sämtliche Punkte zu besprechen und zu vereinbaren.
Besonders interessant ist das Urteil sicher für die Schulen und deren Träger in Hamburg, da hier die bedürftigen Eltern nicht frei entscheiden dürfen, welchem Träger und Anbieter sie ihr Kind zur Nachhilfe anvertrauen, sondern die Nachhilfe wird in Gruppen in den Schulen angeboten und soll nicht unbedingt von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.
Wie hier wohl Senator Rabe eine Erfolgsgarantie für die Schüler abgeben wird? Besonders da das Sitzenbleiben in Hamburg ja abgeschafft worden ist? Wie wird denn dann wohl dem Urteil entsprechend der Nachhilfeerfolg gemessen, so ohne Noten und Sitzenbleiben? Und wenn der in Hamburg an den Schulen nachgeholfene Schüler eben keinen Erfolg hat, muss Hamburg die Bildungspaket-Fördermittel wieder an die Bundeskasse zurückzahlen? Ist schon alles gar nicht so leicht… 🙂
Ich bin pro dieser Regelung und finde es war Zeit.